LEISTUNGEN
Steuererklärungen
JAHRESABSCHLUSS & STEUERERKLÄRUNGEN
Am Ende jeden Jahres sind dem Finanzamt mittels Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen eines Unternehmens zu melden.
In der Umsatzsteuererklärung wird der im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte Gesamtumsatz, aufgeteilt auf die Steuersätze (10 % oder 20 %) gemeldet. Daraus ergibt sich die zu zahlende Umsatzsteuer, welche dann um die abziehbare Vorsteuer reduziert wird.
Der Gewinn eines Unternehmens wird in der Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuererklärung
(GmbH, Ltd, AG) gemeldet.
Im Zuge der Bilanzierung werden von uns alle Konten nochmals durchgesehen und auf augenscheinliche Fehler kontrolliert. Gleichzeitig erfolgt auch ein Vergleich mit den Vorjahreszahlen um Abweichungen die Ursache zu analysieren. Gleichzeitig erfolgt auch eine Plausibilitätsprüfung, ob diese Beträge der Höhe und dem Inhalt nach auf dem Konto korrekt erfasst sind.
Die Salden der Zahlungsmittelkonten (Kassa, Bank) werden immer zum Ende eines Monats bei der Erstellung der Buchhaltung kontrolliert. Bei der Bilanzierung erfolgt eine Kontrolle und Abspeicherung des Auszuges vom Abschlussstichtag. Auch die Verrechnungskonten (z.B: Verrechnung Finanzamt) muss bereits monatlich mit dem beim Finanzamt ausgewiesenen Saldo verglichen werden. Bei den Kunden und Lieferanten wird bei der Erstellung der Buchhaltung kontrolliert, ob bei den offenen Posten auch länger zurückliegende Rechnungen offen oder Restbeträge als Skonto auszubuchen sind.
Die Bilanzierung ist also zuerst eine Kontrolle der verbuchten Geschäftsfälle, damit im zweiten Schritt starten die Vorteile genutzt werden können. Auf Basis des so erstellten Jahresabschlusses werden nun die Steuererklärungen ausgefertigt.
Bei komplexeren Bilanzierungsarbeiten wird ein Entwurf des Jahresabschlusses samt Steuererklärungen an den Kunden zur Kontrolle auf augenscheinliche Fehler übermittelt bzw eine Bilanzbesprechung zur Klärung von Fragen bzw zur Steueroptimierung durchgeführt. Nach der Freigabe durch den Mandanten übermitteln wir das endgültige Exemplar zur Unterschrift.
Wir reichen dann die Steuererklärungen samt Beilagen beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erstellt die Steuerbescheide, welche kontrolliert werden. Die Feststellungen dieser Prüfung sowie Einverständniserklärung übermitteln wir mittels eines Briefes/Mails an unsere Klienten. Sollten die Steuerbescheide und von den eingereichten Erklärungen abweichen, weisen wir darauf hin, erklären die Gründe für die andere Rechtsansicht des Finanzamtes um Lösungsvorschläge.
EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG
In der Einkommensteuererklärung wird das zu versteuernde Einkommen von in Österreich lebenden Menschen (natürlichen Personen) erklärt. Bei Personen, die ausschließlich unselbstständig erwerbstätig sind (Arbeiter und Angestellte bzw Dienstnehmer) spricht man von einer Arbeitnehmerveranlagung oder Jahresausgleich.
Die Basis Ihres Einkommens bildet der steuerpflichtige Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben). Man unterscheidet dabei sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (z.B: Bauern, Gärtner)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (das Fachwissen des Unternehmers Fachwissen - welches im Normalfall an eine Universität erworben wird - ist unsere grundlegende Bedeutung für die Ausübung des Berufes z.B: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (im allgemeinen Sprachgebrauch: Unternehmer, Firma, Selbstständiger)
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Dienstnehmer)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Die Art der Gewinnermittlung ist von der Höhe des Umsatzes abhängig. Sie erfolgt entweder über eine Buchhaltung, eine Einnahmen-Ausgaben-Ausstellung oder eine Pauschalierung. Welche Ausgaben tatsächlich anerkannt werden hängt wiederum von verschiedenen im Gesetz mehr oder weniger eindeutig normierten Faktoren ab.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass neben den Gesetzen auch noch folgendes zu berücksichtigen sind:
- Richtlinien (Rechtsansicht des Finanzamtes, welche nicht verbindlich ist, aber im Normalfall, doch eine Bindungswirkung hat)
- Verordnungen und Erlässe (Ergänzungen des Finanzministeriums zu den Gesetzen)
- höchstgerichtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), Verwaltungsgerichtshofes (VfGH), Bundesfinanzgerichtshofes (BFG) und des europäischen Gerichtshofes (EuGH)
- die Rechtsmeinung des Referenten des Finanzamtes
- veröffentlichte Fachliteratur
Die Summe aus den sieben Einkunftsarten kann um die Sonderausgaben (z.B: Kirchensteuer, Spenden, energiesparende Maßnahmen, Wohnraumschaffung) sowie die außergewöhnliche Belastung verringert werden.
Eine außergewöhnliche Belastung liegt lt. Gesetz dann vor, wenn sie
- höher ist, als jene die einem anderen Steuerpflichtigen mit dem gleichen Einkommen und mit dem gleichen Vermögen erwächst und
- er sich dieser Belastung aus tatsächlichen rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
- seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird
Die tatsächliche steuerliche Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung ist in der Praxis sehr kompliziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Normalerweise kann die Absetzbarkeit nur von einem Fachmann (z.B. Steuerberater) eindeutig erkannt werden.
Bei der endgültigen Berechnung der Einkommensteuer werden verschiedene pauschal absetzbare Ausgaben und Absetzbeträge berücksichtigt. Deren Höhe variiert nach den persönlichen Verhältnissen (Einkunftsart lt. obiger Aufstellung, Familienstand, Kinder, Einkommen des Partners).
Beilagen zur Einkommensteuererklärung
Damit das Finanzamt Details zu den erklärten Einkünften automatisiert und durch anlassbezogene Einzelprüfungen nachkontrollieren kann, sind diverse zusätzliche Beilagen zur Einkommensteuererklärung einzureichen.
Es handelt sich dabei um eigene Formulare die analog zu den Steuererklärungen aufgebaut sind. Je nachdem um welche Einkunftsart es sich handelt sind unterschiedliche Formulare zu verwenden:
- E1a - bei betrieblichen Einkünften (im Sprachgebrauch Unternehmer oder Selbstständiger genannt)
- E1b - bei Einkünften aus Vermietung Verpachtung
- E1c - bei Einkünften aus Land und Forstwirtschaft (Bauern, Landwirte)
- E11 - zugewiesenen Einkünfte aus Beteiligungen
Zusätzlich gibt es noch Ergänzungen zu Sonderfällen in der Einkommensteuererklärung:
- E1ab - außergewöhnliche Belastungen. Darunter fallen z.B.: Zahlungen für Katastrophenschäden und Arztrechnungen
- L1d - Verteilung des Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer auf den Partner oder Steuerpflichtigen
- L1k - Geltendmachung von Absetzbeträgen und Aufwendungen für die Kinder. Darunter fallen z.B: der Familienbonus neu oder Alimenteo
- L1i - Angaben zu Einkünften aus dem oder im Ausland wie z.B: ausländische Pensionen
Erklärung von Gemeinschaften
Auch Personengesellschaften (OG, KG, GnbR) und Miteigentümergemeinschaft von Vermietungsobjekten müssen eine Steuererklärung abgeben. Anders als bei Kapitalgesellschaften oder Einzelpersonen ist jedoch nicht die Personengesellschaft sondern der Gesellschafter das Steuersubjekt, das heißt der Gesellschafter muss Einkommensteuer bezahlen.
Die Personengesellschaft muss daher einerseits ihr Einkommen dem Finanzamt melden, gleichzeitig, jedoch auch die Verteilung des Gewinns auf den einzelnen Gesellschafter festlegen. Die Ergebnisaufteilung wird im Gesellschaftsvertrag geregelt, sollte es diesen nicht geben oder auf die Regelung der Gewinnverteilung wurde bei der Gesellschaftsgründung vergessen worden sein, erfolgt zuerst eine Abgeltung der Haftung, danach wird die Arbeitsleistung der einzelnen Gesellschafter bewertet und der Rest wird analog zum eingesetzten Kapital verteilt. Es wird empfohlen, die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass sonst Streitigkeiten vorprogrammiert sind.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit mittels schriftlichem Umlaufbeschluss oder gemäß den Vereinbarungen über die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag, einen Vorweggewinn einzelnen oder mehreren Gesellschaftern zuzuweisen: Dies wird dann geschehen, wenn einzelne Gesellschafter auf Grund ihrer Arbeitsleistung oder anderer persönlichen Gründe einen besonderen Anspruch auf Vergütung haben.
Bitte beachten Sie, dass ein Vorweggewinn mit dem Ziel Steuern zu sparen als Missbrauch angesehen und steuerlich nicht anerkannt wird.
Beilagen zur Erklärung von Gemeinschaften
Damit das Finanzamt Details zu den erklärten Einkünften automatisiert und durch anlassbezogene Einzelprüfungen nachkontrollieren kann, sind diverse zusätzliche Beilagen zur Erklärung von Gemeinschaften einzureichen.
Es handelt sich dabei um eigene Formulare die analog zu den Steuererklärungen aufgebaut sind. Je nachdem um welche Einkunftsart es sich handelt sind unterschiedliche Formulare zu verwenden:
- E6a - bei betrieblichen Einkünften (im Sprachgebrauch Unternehmer oder Selbstständiger genannt)
- E6a-1 – Gewinnaufteilung, wenn diese nicht gemäß dem Gesellschaftsvertrag erfolgten
- E6b - bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- E6c - bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Bauern, Landwirte)
KÖRPERSCHAFTSTEUERERKLÄRUNG
In der Körperschaftsteuererklärung wird der steuerliche Gewinn einer Kapitalgesellschaft (GmbH, Ltd, KG) ermittelt. Bei Kapitalgesellschaften sind eigentlich zwei Bilanzen zu machen.
- ein handelsrechtlicher Abschluss nach den Vorschriften des UGB (Unternehmensgesetzbuch), GmbHG (Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung), AktG (Aktiengesetz) und sonstiger Gesetze
- ein steuerrechtlicher Abschluss nach den Vorschriften des KStG (Körperschaftsteuergesetzes).
In der Praxis werden ausgehend vom Ergebnis der Buchhaltung alle handelsrechtlichen Vorschriften des Ausweises im Jahresabschluss und in der Buchhaltung berücksichtigt. Die steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben werden im Rahmen einer sogenannten Mehr-Weniger-Rechnung wieder zum handelsrechtlichen Ergebnis hinzugerechnet.
Die Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften dient vor allem dem Gläubigerschutz und dem Schutz der Gesellschafter, da die Haftung bei Kapitalgesellschaften immer mit dem einbezahlten Stammkapital beschränkt ist. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu existenzbedrohenden Haftungen sowie zu strafrechtlichen Konsequenzen (inklusiver einer Gefängnisstrafe) des Geschäftsführers und bei schweren und/oder vorsätzlichen Vergehen, auch des Bilanzerstellers, führen.
Die Steueroptimierung ist bei uns Steuerberater immer wichtig, das Hauptaugenmerk jedoch liegt hier zuerst bei der Einhaltung aller komplexen handelsrechtlichen Vorschriften und dann erst bei der Erstellung der Steuererklärungen.
Dies ist nur ein kurzer Überblick zu diesem sehr komplexen Thema.
UMSATZSTEUERERKLÄRUNG
Bei der Umsatzsteuererklärung sind folgende Beträge zu melden:
- der Jahresumsatz
- der Eigenverbrauch (Verwendung von betrieblich angeschafften Gütern für private Zwecke des Unternehmers)
- die Aufteilung des Jahresumsatzes auf die einzelnen Steuersätze
- die sich aus den einzelnen Steuersätzen ergebende Umsatzsteuer
- die abziehbare Vorsteuer
- die Erwerbsumsatzsteuer und die Erwerbsvorsteuer (hier sind alle Warenimporte aus der EU zu erfassen)
- die Reverse-Charge-Umsatzsteuer und Reverse-Charge-Vorsteuer (Leistungen von ausländischen Unternehmern sowie Leistungen von allen Unternehmern gewisser Branchen)
Der sich ergebenden Differenz aus Umsatz- und Vorsteuer werden die bisher gemeldeten Gutschriften und die bisher geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber gestellt. Sollte die Differenz mehr als ca. 10 % betragen, kann es zu einem Vorhalt (Anfrage des Finanzamtes) oder zu einer Prüfung des Finanzamtes (Umsatzsteuersonderprüfung oder Betriebsprüfung) kommen.
Unsere Aufgabe ist es einerseits die sich aus der Buchhaltung ergebenden Beträge an Umsatz- und Vorsteuer in die Jahreserklärung zu übernehmen (wird von BMD automatisch erledigt), andererseits sind aber alle Beträge auf Plausibilität zu prüfen.
Die Umsatzsteuerkontrolle ist relativ einfach zu bewerkstelligen, da die meisten Unternehmer nur Umsätze mit 20 % haben, die auf einem einzigen Erlöskonto verbucht sind. Es ist also die verbuchte Umsatzsteuer mit der sich aus den Erlöskonten sowie den abgezogenen Kundenskonti und –rabatten ergebende Umsatzsteuer zu vergleichen.
Bei der Vorsteuerkontrolle wird es schon komplizierter, da viele Aufwendungen entweder nur 10 % Vorsteuer (z.B: Taxi, Lebensmittel) oder einen gemischten Vorsteuersatz (z.B: Restaurantrechnungen) ausweisen.
Man muss also den Vorsteuersatz pro gebuchtem Konto anpassen und bei gemischten Aufwendungen (Konten mit 10 % und 20 % Vorsteuer) ein Erfahrungswert aus den Vorjahren anzuwenden.
Ob die Rechnungen formal richtig sind (z.B: UID-Nr, Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug) wird bei uns nicht im Zuge der Bilanzierung/Ausfertigen der Steuererklärungen sondern bei der Erstellung der laufenden Buchhaltung kontrolliert.
Dies ist nur ein kurzer Überblick zu diesem sehr komplexen Thema.
VORGANGSWEISE / ABLAUF
Steuererklärungen können sinnvollerweise erst ab Ende Februar des Folgejahres erstellt werden. Einerseits sind die Formulare des Finanzamtes immer erst ca Mitte bis Ende Februar verfügbar, andererseits können Lohnzettel (Aufstellung des Verdienstes bei Anstellungen) erst ab Ende Februar abgerufen werden. Wenn unsere Kunden bilanzieren, muss für die korrekte Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben, die erst im nächsten Jahr fakturiert oder bezahlt werden; zumindest die Buchhaltung Jänner und Februar des Folgejahres fertig sein.
Wir versenden Ende Februar bis Ende März eine Aufstellung der im Vorjahr benötigten Unterlagen und bitten um Zusendung bis Ende April. Da wir Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärungen länger Zeit haben als ein Steuerpflichtiger ohne steuerliche Vertretung, müssen wir Prioritäten setzen:
- Zuerst müssen die Kapitalgesellschaften (z.B: GmbH) bilanziert werden, da bei Nichteinhaltung der Frist von 9 Monaten beim Firmenbuchgericht, empfindliche Strafen festgesetzt werden (€ 700,00 pro Gesellschaft und € 700,00 für jeden Geschäftsführer)
- danach sind betriebliche Gemeinschaften (KG, OG, GesnBR, stille Gesellschaften) an der Reihe
- danach sind jene Kunden an der Reihe, die eine frühere Bearbeitung vereinbart haben (und dafür bezahlen)
- auf jeden Fall versuchen wir jene Fälle bei denen ein Guthaben zu erwarten sein wird früher zu erstellen
- Steuernummern mit einer großen Nachzahlung (Verzinsung der Nachzahlung durch das Finanzamt ab 1.10. des Folgejahres) werden als nächstes bearbeitet
Da im Frühjahr und Sommer der Betreuungsaufwand meistens geringer ist, müssen die Jahresabschlüsse unbedingt in dieser Zeit fertiggestellt werden. Daher bitten wir um die Übersendung der Unterlagen bis spätestens 30. April des Folgejahres.
Sobald wir alle Belege und Infos erhalten haben, erstellen wir die Hauptsteuererklärungen samt Nebenformularen sowie die notwendigen Beilagen. Diese werden an unsere Kunden zur Kontrolle auf augenscheinliche Fehler versandt und beinhaltet immer eine voraussichtliche Steuernachzahlung oder Steuergutschrift. Eine Bilanzbesprechung ist erst ab einer gewissen Unternehmensgröße sinnvoll und üblich. Nach der Kontrolle oder Bilanzbesprechung erhalten wir die endgültigen und unterschriebenen Steuererklärungen retour. Aus rechtlichen Gründen muss die Unterschrift im Original, über ein Signatur-Pad oder mittels Handysignatur erfolgen.
Üblicherweise wird am Tag nach unserer Einreichung beim Finanzamt, der Steuerbescheid elektronisch zugestellt. Wir kontrollieren den erhaltenen Bescheid und informieren Sie, ob Abweichungen zu den eingereichten Erklärungen vorliegen. Im Falle von Differenzen, machen wir Vorschläge, ob eine Berufung wirtschaftlich sinnvoll ist. Es macht keinen Sinn wegen € 50,00 eine Berufung (Bescheidbeschwerde) zu verfassen, wenn das daraus resultierende Honorar € 100,00 ausmachen würde.