BETREUUNG/HONORAR
Lohnverrechnung
LOHNVERRECHNUNG
Teure Fehler vermeiden
Kaum ein Bereich unserer Arbeit ist so kompliziert wie die Gehaltsverrechnung. Außerdem wird die Missachtung von Vorschriften in der Lohnverrechnung mit hohen Strafen geahndet.
Es ist daher sinnvoll, wenn Sie die Lohn- und Gehaltsverrechnung von uns erstellen lassen. Unsere Arbeit bringt Ihnen sicher mehr, als sie kostet!
Bei der Erstellung monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung muss man bei jedem Dienstnehmer beachten, ob es Änderungen bei den monatlichen Bezügen zu berücksichtigen gibt. Änderungen können eintreten durch:
- eine vereinbarte Erhöhung des Bruttobezuges (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer)
- eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Erhöhung des Bruttobezuges
- variable Lohnbestandteile (z.B: Überstunden, Provisionen, Reisekostenabrechnungen, usw)
Nach der Abrechnung kontrollieren wir das Ergebnis auf augenscheinliche Fehler (z.B: Buttobezug). Dabei hilft unsere jahrelange Berufserfahrung und unser Fachwissen. Fehler können vor allem nach Programmupdates (z.B: nach Gesetzesänderungen) oder nach Änderung des Bruttobezuges sowie bei variablen Lohnbestandteilen auftreten.
Der Versand erfolgt im Normalfall per Mail an unsere Kunden, wobei wir neben den Lohnzetteln auch die Überweisungsfiles zum Import in das Telebanking unserer Klienten beim Mail anhängen.
Am Monatsende erfolgt der wichtigste Teil unserer Arbeit: die Erstattung aller Meldungen an die Behörden, vor allem an die Krankenkassa.
Anmeldung von Mitarbeitern bei der Krankenkassa
Um Missbrauch zu vermeiden muss jeder Dienstnehmer VOR Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkassa angemeldet werden. Diese Bestimmung gilt auch für geringfügig oder fallweise Beschäftigte.
Die Anmeldung hat IMMER elektronisch zu erfolgen. Dazu wird entweder die ELDA-Software oder die ELDA-App verwendet; beide Programme sind kostenlos erhältlich (https://www.ooegkk.at/cdscontent/?contentid=10007.769714&portal=ooegkkportal&viewmode=content)
Folgende Daten sind bekannt zu geben:
- Name des Dienstgebers
- Versicherungsträger (z.B: Wr GKK)
- Beitragskontonummer des Dienstgebers
- Familienname des Beschäftigten
- Vorname des Beschäftigten
- Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Beschäftigten
- Geschlecht des Beschäftigten
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
- Ort der Beschäftigung (Staat, Postleitzahl, Ort) – bei geringfügig oder fallweise Beschäftigten)
- Versicherungsumfang (Teil- bzw. Vollversicherung)
- Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter)
- Beginn der Betrieblichen Vorsorge (im Normalfall 30 Tage nach Anmeldung)
- ob ein freier Dienstvertrag vorliegt
In Ausnahmefällen (keine Möglichkeit der elektronischen Anmeldung) ist auch eine telefonische Anmeldung oder eine Anmeldung per Fax möglich; binnen 7 Tagen ist die elektronische Anmeldung nachzuholen und die Anmeldung ist unverzüglich dem Dienstnehmer auszuhändigen.
Von uns werden im Zuge der Lohnverrechnung die restlichen Daten angefordert/ergänzt.sowie auf die richtige „Einstufung lt. Kollektivvertrag“ und das sich daraus ergebende Mindestgehalt kontrolliert. Falls notwendig wird ein Änderungsvorschlag an Sie übermittelt.
Wir haben ein Formular zur Anmeldung von Mitarbeitern vorbereitet.
Dies ist nur ein kurzer Überblick über dieses sehr komlexe Thema.
Beschäftigung von Ausländern
Zum Schutz von heimischen Arbeitsnehmern, wurden strenge Regeln erlassen. Diese gelten nicht nur für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sondern auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigungen, für überlassene Arbeitskräfte und betriebliche Entsendungen.
Bei Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz drohen hohe Geldstrafen.
In Österreich dürfen neben österreichischen Staatsbürgern auch Staatsangehörige der EU (Ausnahme: Kroatien) und des EWR (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) und anerkannte Flüchtlinge arbeiten.
Sonderfall Rot-Weiß-Rot-Karte:
Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, Schüsselkräfte und Studienabsolventen können sich für eine Rot-Weiß-Rot-Karte (2 Jahre gültig) bewerben und dürfen mit dieser in Österreich arbeiten.
Sonderfall Großbritannien:
Bis Ende 2020 war das Vereinigte Königreich noch de facto EU-Mitglied. Ab sofort sind britische Staatsbürgern wie alle anderen Angehörigen von Drittstaaten zu behandeln
Dies ist nur ein kurzer Überblick über dieses sehr komlexe Thema.
VORGANGSWEISE / ABLAUF
Da, laut Gesetz, der
Gehalt oder Lohn am Letzten jedes Monats beim Dienstnehmer eingelangt sein muss
(Erhalt der Verfügungsmacht über das Geld), sind in Ihrem Interesse folgende Fristen
einzuhalten:
- bis 15. jeden Monats: Übermittlung der Daten
- bis 20. jeden Monats: Abrechnung des laufenden Monats und Versand
an Sie
- bis 25. jeden Monats: Eintreffen der Abrechnung bei Ihnen,
Banküberweisung
- bis 30. jeden Monats: Eintreffen der Überweisung beim Dienstnehmer,
Barauszahlung