Berufungen Finanzamt - Online Steuerberater Grabmann: kompetent | transparent | fair

Direkt zum Seiteninhalt
LEISTUNGEN
Berufung / Bescheidbeschwerde
BESCHEIDBESCHWERDE / BERUFUNG FINANZAMT
Gegen falsche Entscheidungen (Bescheide) des Finanzamtes kann man Berufung (Bescheidbeschwerde) einlegen.

Beschwerdegründe darlegen
Im (sogenannten) Rechtsmittelverfahren muss der Berufungswerber die Gründe für den seiner Meinung nach falsch ausgestellten Bescheid dem Finanzamt genau darlegen - je genauer der Grund der Gesetzwidrigkeit ausgeführt wird, desto größer ist die Chance auf eine positive Erledigung.

Rechtsmittelfrist
Im Abgabenrecht gegenüber dem Finanzamt hat der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zu beachten, die aus berücksichtigungswürdigen Gründen - schriftlich - verlängert werden kann. Die Verlängerung liegt im Ermessen der Behörde. Im sonstigen Verwaltungsverfahren kann die Beschwerdefrist auch nur 14 Tage betragen und ist manchmal auch nicht verlängerbar.

Inhalt der Beschwerde
  • die Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet: z.B. Körperschaftsteuerbescheid 2020
  • eine genaue Beschreibung der angefochtenen Punkte
  • die beantragten Änderungen z.B. die im Bescheid angeführten Umsätze sind nicht mit 20 % sondern mit 10 % zu verusten
  • eine GENAUE Begründung, warum die Behörde anders entscheiden muss. Auf jeden Fall muss ausgeführt sein, warum der Bescheid in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig und deshalb durch einen neuen geänderten Bescheid zu ersetzen ist

Es darf immer nur ein Bezug auf gesetzliche Regelung oder höchstgerichtliche Entscheidungen angeführt werden. Ein Zitieren von Richtlinien ist unzulässig, da Richtlinien immer nur die Meinung der Finanzbehörde wieder geben.

Vorbringen neuer Tatsachen
Im Abgabeverfahren können bis zur Entscheidung über die Beschwerde neue Fakten und Tatsachen vorgelegt werden (Unterschied zum Zivilprozess).

Entscheidung über die Beschwerde (1. Instanz)
Das Finanzamt hat eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, außer der Steuerpflichtige beantragt dies oder das Finanzamt legt binnen drei Monaten den Akt dem Bundesfinanzgericht.

Wenn die Beschwerdevorentscheidung wieder nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, kann man innerhalb eines Monats "einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht" stellen (Vorlageantrag).  

Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (2. Instanz)
Beim Bundesfinanzgericht entscheiden entweder Einzelrichter oder Senate - wenn dies gesondert beantragt wurde. Auch eine mündliche Verhandlung kann beantragt werden. Der entscheidende Senat besteht aus zwei Berufsichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes heißt Erkenntnis.

Wolfgang GRABMANN
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Schenkendorfgasse 35/I/7-8
1210 Wien
Telefon/WhatsApp: +43 676/847 957 311
E-Mail: wolfgang@grabmann.at
 Öffnungszeiten
  Montag - Donnerstag :  08:00 - 16:30
  Freitag:                            08:30 - 13:00
  Samstag - Sonntag :     geschlossen

Zurück zum Seiteninhalt