Corona Hilfen - Online Steuerberater Grabmann: kompetent | transparent | fair

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SERVICE & INFO
Alle Infos zur Corona-Unterstützung
CORONA-HILFEN
Auf dieser Seite bieten wir aktualisierte Corona-Infos zu den aktuellen Rahmenbedingungen durch die von der Regierung gesetzten Maßnahmen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir viele Infos auch nur aus den Medien erfahren und damit der übliche Weg der Veröffentlichung und Kommentierung durch die KSW (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) entfällt. Es wird laufend zu Anpassungen kommen, wenn mehr Details bekannt werden.

ACHTUNG: es gibt immer wieder Falschmeldungen. Auf dieser Seite sind nur gesicherte Meldungen veröffentlicht. Wenn Sie sich informieren wollen, verwenden Sie bitte die Seiten des ORF, der Wirtschaftskammer, des AMS, des Finanzminsiteriums oder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Achten Sie auch auf Betrugsversuche und öffnen Sie Links in Mails im Zweifel nicht, sondern markieren Sie das Mail als SPAM. Im Spamordner werden alle Links angezeigt und Sie sehen sofort, ob das Mail seriös ist und vom angegebenen Absender kommt.
UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
Es gibt Unterstützung des Bundes, der Bundesländer und einzelner Gemeinden. Die wichtigsten Bundesmaßnahmen sind:

Kurzarbeit (KUA):
  • normaler weise: Arbeitszeitreduktion bis 50 %
  • Lockdown: Arbeitszeitreduktion bis 100 %
  • Nettoeinkommensersatz für den Dienstnehmer: 80 bis 90 % (abhängig von der Höhe des Einkommens)
  • Antrag: e-AMS-Konto des AMS
  • gültig bis: 31.12.2021 (wird bei Bedarf verlängert)
  • eigene Meinung:  in Anspruch nehmen, weil mit dieser Hilfe das Personal nach Ende des Lockdowns sofort wieder zur Verfügung steht

Ausfallbonus:
  • Umsatzrückgang: 30 % oder mehr für November und Dezember 2021
  • Vergleichszeitraum: November oder Dezember 2019
  • Umsatzrückgang: 40 % oder mehr für Jänner bis März 2022
  • Vergleichszeitraum: Jänner bis März 2019
  • Ersatz: 10-40% des Umsatzausfalls, abhängig von der Branche
  • Antrag: FinanzOnline
    • November 2021: 10.12.2021 bis  9.4.2022
    • Dezember 2021: 10.01.2022 bis 9.5.2022
    • Jänner 2022: 10.02.2022 bis 9.6.2022
    • Februar 2022: 10.03.2022 bis 9.7.2022
    • März 2022: 10.04.2022 bis 9.8.2022

Härtefallfonds:
  • Umsatzrückgang:
    • mindestens 40 % im November und Dezember 2021
    • mindestens 30 %  im Jänner bis März 2022
    • bzw die lfd. Kosten können nicht mehr gedeckt werden
  • Betrachtungszeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Vergleichszeitraum: November 2019 bis März 2020
  • Ersatz: 80 % zzgl. € 100,00 des Nettoeinkommensentgangs
  • Minimum: € 1.100,00 im November und Dezember 2021, € 600,00 für Jänner bis März 2022
  • Maximum: € 2.000,00 pro Betrachtungszeitraum
  • Antrag:  ab 1. Dezember 2021 über eigene Webseite der Wirtschaftskammer mittels Handysignatur
  • eigene Meinung: ohne Steuerberater wird kein Nettoeinkommen ermittelbar sein und viele Kunden haben noch keine Handysignatur

Verlustersatz:
  • Umsatzrückgang: 40 % oder mehr
  • Vergleichszeitraum: gleiches Monat im Jahr 2019
  • Ersatz: 70 - 90% des Verlustes, abhängig von der Branche
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
  • Antrag: wahrscheinlich FinanzOnline, ab Anfang 2022
  • eigene Meinung: beim Verlustersatz in der Vergangenheit haben nur sehr wenige meiner Kunden die Kriterien erfüllt und die Berechnung war sehr aufwändig

Freistellungsanspruch für Risikogruppen
  • Arbeitnehmer/innen von gesundheitlichen Risikogruppe können mit einem Attest frei gestellt werden.
  • Dies gilt auch für Schwangere in körpernahen Berufen.
  • Es kann eine Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt.
  • Der Dienstgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung nach dem Epedemiegesetz

Homeoffice
individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wir bringen für unsere Stammkunden wieder alle Anträge auf Auszahlung der Beihilfen ein, wenn Sie es wünschen.

ACHTUNG - WICHTIG
Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen gegen Corona-Auflagen, (z.B. Strafe wegen 3-G am Arbeitsplatz), dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Meiner Meinung nach (ohne rechtliche Bindung) handelt es sich bei der Rückforderungsmöglichkeit dieser Beihilfen um eine Doppelbestrafung, die verfassungsrechtlich nicht halten wird. Außerdem ist durch die Rückforderung der Beihilfen, die Höhe der Strafe nicht verhältnismäßig und wird somit nicht rechtens sein.
LINKS & INFOS
Basis der Infos: Aussendungen der Wirtschaftskammer (WKO) und der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), Homepage AMS, WKO, KSW, orf.at
veröffentlicht: 16.12.2021/09:00 Uhr
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Rechtlicher Hinweis: Alle Infos beruhen auf oben angeführten Quellen und ändern sich laufend. Es kann keine Haftung für einen auf dieser Seite angeführten Ratschlag übernommen werden.
Wolfgang GRABMANN
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Schenkendorfgasse 35/I/7-8
1210 Wien
Telefon/WhatsApp: +43 676/847 957 311
E-Mail: wolfgang@grabmann.at
 Öffnungszeiten
  Montag - Donnerstag :  08:00 - 16:30
  Freitag:                            08:30 - 13:00
  Samstag - Sonntag :     geschlossen

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